Hundeverein
Kaiseraugst
Statuten
I Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Hundeverein Kaiseraugst besteht eine Interessengemeinschaft für die die Bestimmungen des Art. 60 ff ZGB gelten.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2
Sitz des Vereins ist das Domizil des Präsidenten / der Präsidentin, sofern er / sie in Kaiseraugst wohnhaft ist.
Andernfalls gilt das Domizil eines Vorstandsmitgliedes, das in Kaiseraugst Wohnsitz hat.
Art. 3
Der Zweck des Vereins ist, das Verständnis für Hunde und deren Beziehung zum Menschen zu fördern und auf eine artgerechte und ordentliche Hundehaltung hinzuwirken.
Der Verein fördert das Verständnis zwischen Hundehaltern und Nichthundehaltern.
Er führt Erziehungskurse durch und veranstaltet nach Bedarf Orientierungsversammlungen.
Er erlässt Richtlinien für die Hundehaltung.
II Dachverbände
Art. 4
Der Verein kann sich zweckdienlichen Organisationen, Interessengemeinschaften und kynologischen Gesellschaften unter Anerkennung derer Statuten anschliessen.
III Mitgliedschaft
Art. 5
Alle nachfolgenden Bestimmungen und Bezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 6
Auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung kann jede urteilsfähige Person als Mitglied aufgenommen werden.
Für jugendliche unter 18 Jahren ist die Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet eine Vereinsversammlung. Deren Entscheid ist endgültig.
Art. 7
Die Mitgliedschaft erlischt:
• durch schriftliche Austrittserklärung
• durch Streichung durch den Vorstand
• durch Ausschluss durch eine Vereinsversammlung
• durch den Tod
Art. 8
Schriftliche Austrittserklärungen sind auf Ende des Kalenderjahres an den Vorstand einzureichen.
Bei Einreichung innerhalb des Kalenderjahres haftet das Mitglied im ersten Halbjahr für den halben, im zweiten Halbjahr für den ganzen Mitgliedsbeitrag.
Art. 9
Streichung durch den Vorstand erfolgt bei Mitgliedern, die trotz einer schriftlichen Mahnung bis Ende Jahr ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen.
Art. 10
Mitglieder können durch eine Vereinsversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie durch ihr Verhalten oder ihre Handlungen die Ehre oder den Zweck des Vereins gefährden oder dem Vereinsinteresse entgegenarbeiten.
Art. 11
Durch Austritt, Streichung oder Ausschluss erlischt jeglicher Rechtsanspruch an den Verein.
IV Mitgliederkategorien
Art. 12
Mitgliederkategorien sind:
a) Aktivmitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Gönner
Art. 13
Aktivmitglieder sind Hundehalter und Hundefreunde von Kaiseraugst und Region.
Art. 14
Mitglieder, die sich um den Verein speziell verdient gemacht haben, können von einer Vereinsversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Art. 15
Gönner sind Personen, die den Verein durch Beratung und Spenden unterstützen.
V Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 16
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Für Gönner wird kein Jahresbeitrag festgesetzt. Die Höhe einer finanziellen Zuwendung liegt in ihrem eigenen Ermessen.
Art. 17
Alle Aktivmitglieder sind an den Vereinsversammlungen stimmberechtigt. Gönner haben kein Stimmrecht.
Art. 18
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit Einschluss des Hundehalterrisikos abzuschliessen.
Art. 19
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, die erlassenen Richtlinien über die Hundehaltung einzuhalten.
VI Organisation
Art. 20
Organe des Vereins sind:
a) die ordentliche Generalversammlung
b) die ausserordentliche Vereinsversammlung
c) der Vorstand
d) die Revisoren
e) die Kommissionen
Art. 21
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal des Jahres statt.
Art. 22
Zur Behandlung gelangen folgende Geschäfte:
• Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
• Genehmigung der Jahresberichte, des Kassa- und Revisorenberichtes
• Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und des übrigen Vorstandes
• Wahl von Mitgliedern in Kommissionen
• Genehmigung des Jahresprogramms
• Festsetzung des Jahresbeitrages
• Genehmigung des Jahresbudgets
• Behandlung von Beschwerden und Rekursen
• Behandlung aller Anträge, die durch den Vorstand oder durch die Mitglieder an die
Generalversammlung gestellt werden
Art. 23
Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung hat mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen unter Angaben sämtlicher Traktanden.
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Art. 24
Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich an den Vorstand einzureichen.
Art. 25
Abstimmungen erfolgen durch offenes „Handmehr", sofern nicht von der Versammlung geheime Abstimmung verlangt wird.
Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident / die Präsidentin Stichentscheid.
Art. 26
Wahlen erfolgen ebenfalls durch offenes „Handmehr". Sind jedoch mehr als ein Kandidat für ein Amt vorgeschlagen, so ist eine geheime Wahl vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang anzusetzen. Danach entscheidet das Los.
Art. 27
Ausserordentliche Vereinsversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Für die ausserordentliche Vereinsversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Generalversammlung.
VII Vorstand
Art. 28
a) Präsident / Präsidentin
b) Vizepräsident / Vizepräsidentin
c) Kassier / Kassierin
d) Aktuar / Aktuarin
e) Beisitzer / Beisitzerin ohne Charge
Chargierte Vorstandsmitglieder müssen mündig sein.
Der Vorstand wird jährlich an der ordentlichen Generalversammlung gewählt.
Art. 29
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
• Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung im Rahmen der Statuten und Reglemente
• Verwaltung des Vereinsvermögens und des Inventars
• Organisation von Vereinsanlässen und Kursen
• Beschaffung und Unterhalt von Kursmaterial
• Behandlung von Beschwerden
• Erstellen eines Jahresprogrammvorschlages zuhanden der Generalversammlung
• Berichterstattung an die Generalversammlung
Art. 30
Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten / der Präsidentin angeordnet mit gleichzeitiger Zustellung der zur Behandlung gelangenden Traktanden.
Er / Sie ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 2 chargierte Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 chargierte Mitglieder anwesend sind.
Art. 31
Der Präsident / Die Präsidentin leitet die Vereinsversammlungen und die Vorstandssitzungen.
Er / Sie hat jederzeit Zutritt zu den Kommissionssitzungen. Er / Sie überwacht die Einhaltung der Statuten, der Reglemente und Vorschriften.
Er / Sie überwacht die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
Er / Sie bestimmt Ort und Zeit von Vereinsversammlungen.
Er / Sie vertritt den Verein nach aussen.
Er / Sie führt rechtsverbindliche Unterschrift.
Er / Sie erstattet jährlich Bericht an die Generalversammlung.
Art. 32
Der Vizepräsident / Die Vizepräsidentin vertritt den Präsidenten / die Präsidentin bei dessen / deren Abwesenheit oder Amtsunfähigkeit.
In diesem Falle hat er / sie die gleichen Rechte und Pflichten.
Art. 33
Der Kassier / Die Kassierin verwaltet die Barschaft und das Vereinsvermögen.
Er / Sie führt eine zweckmässige und übersichtliche Buchhaltung.
Er / Sie kassiert die Mitgliederbeiträge und mahnt säumige Zahler.
Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sammelt er / sie die Belege und erstellt die Jahresrechnung.
Innerhalb des Monats Januar stellt er / sie die Barschaft, Vermögen, Buchhaltung, Belege und Jahresrechnung den Revisoren zur Überprüfung zur Verfügung.
Er / Sie erstellt in Absprache mit dem Vorstand das Jahresbudget.
Er / Sie allein ist in finanziellen Angelegenheiten dem Verein gegenüber haftbar und verpflichtet, jährlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Er / Sie führt in finanziellen Angelegenheiten alleinige Unterschrift.
Das Rechnungsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Art. 34
Der Aktuar / Die Aktuarin führt bei allen Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen das Beschlussprotokoll. Alle Protokolle sind dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
Er / Sie führt die Mitgliederkontrolle und erstellt die Mitgliederlisten.
Er / Sie erledigt alle Vereinskorrespondenz.
Er / Sie verfasst die Einladungen zu Vereinsanlässen und besorgt das nötige Büromaterial.
Art. 35
Der Beisitzer / Die Beisitzerin wirkt als Berater/in innerhalb des Vorstandes.
Er / Sie kann Aufgaben chargierter Vorstandsmitglieder in Vertretung übernehmen.
Er / Sie hat im Vorstand Stimmrecht.
Art. 36
Sollte aus irgendeinem Grund ein chargiertes Vorstandsmitglied ausfallen und kein anderes kann dieses vertreten, so ist der Vorstand berechtigt, ein vertrauenswürdiges Vereinsmitglied mit der Amtsausübung ad interim zu beauftragen.
Diese Vertretung hat jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.
VIII Übrige Ämter
Art. 37
Die Rechnungsprüfungskommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen:
a) 1. Revisor / 1. Revisorin
b) 2. Revisor / 2. Revisorin
c) Suppleant (Ersatzmann) / Suppleantin (Ersatzfrau)
Sie wechseln jährlich ihre Chargen.
Zur Wahl steht jeweils nur ein Suppleant / eine Suppleantin.
Art. 38
Die Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen überprüfen jährlich die Vereinsfinanzen und die Arbeit des Kassier / der Kassierin.
Sie haben jederzeit das Recht, unangemeldet Einsicht in die Buchhaltung zu nehmen.
Sie erstatten jährlich schriftlichen Bericht an die Generalversammlung.
Art. 39
Der Vorstand ist berechtigt zur Erledigung spezieller Aufgaben permanente Kommissionen einzusetzen.
Die Wahl der Kommissionsmitglieder obliegt der Generalversammlung.
Die einzelnen Kommissionen sind in arbeitsmässiger sowie in finanzieller Hinsicht dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
IX Finanzen
Art. 40
Die Einnahmen des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
a) Mitgliederbeiträge
b) Zinsen aus Vereinsvermögen
c) allfällige Überschüsse aus Veranstaltungen
d) allfällige Zuwendungen und Spenden
Art. 41
Die Ausgaben beschliesst der Vorstand im Rahmen des jeweilig bewilligten Jahresbudgets.
X Haftung
Art. 42
Für finanzielle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 43
Für Verletzungen von Hunden an Vereinsanlässen infolge Raufereien etc. ist der Verein nicht haftbar.
Art. 44
Für Personenschäden bei Vereinsanlässen hat der Verein eine Haftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme abzuschliessen.
XI Schlussbestimmungen
Art. 45
Für eine Statutenänderung oder deren Neufassung ist eine 2/3 Mehrheit der an der Vereinsversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Art. 46
Anträge der Mitglieder auf Statutenrevision müssen mindestens 1 Monat vor dem Vereinsversammlungstermin schriftlich begründet an den Vorstand eingereicht werden.
Art. 47
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der an einer Vereinsversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 48
Ein Antrag auf Vereinsauflösung seitens der Mitglieder muss mindestens 1 Monat vor dem Generalversammlungstermin schriftlich und begründet an den Vorstand eingereicht werden.
Art. 49
Nach dem Beschluss der Vereinsauflösung durch die Vereinsversammlung hat der Vorstand die Aufgabe der Liquidation.
Ein allfälliger Vermögensüberschuss bei Vereinsauflösung soll einer gemeinnützigen Organisation, welche sich für Hunde oder Tiere einsetzt, zukommen.
Art. 50
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalvereinsversammlung vom 05.03.2010 durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder genehmigt.
Sie ersetzen alle anderen Statuten mit älterem Datum.
Kaiseraugst, den 05. März 2010
Der Aktuar / Die Aktuarin Der Präsident / Die Präsidentin